Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAYA GmbH
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAYA GmbH, Postanschrift: Herrngasse 370, 84028 Landshut, bilden einen integrierten Bestandteil einer jeden auf Abschluss eines Überlassunghttp://test.rayamodels.com/backoffice/cms/manage_lang_create.phpsvertrag gerichteten Willenserklärung der RAYA MODELS GmbH und somit eines jeden Auftrages/Überlassungsvertrages zwischen der RAYA MODELS GmbH und deren Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“), in dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAYA MODELS GmbH verwiesen wird, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird, mit Ausnahme von Willenserklärungen gegenüber und Aufträgen/Überlassungsverträgen von/mit Verbraucher(n) i.S.v. § 13 BGB. Etwaige anders lautende, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingen im Widerspruch stehende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
§3 – Auftragserteilung
Auf der Online Plattform www.rayamodels.com haben (potentielle) Kunden die Möglichkeit, unverbindlich Buchungsanfragen zu stellen.
Der (potentielle) Kunde erhält im Anschluss von der RAYA MODELS GmbH eine Auswahl an zur Verfügung stehenden Mitarbeitern unter Nennung der jeweiligen Honorarsätze und kann sich anhand der jeweiligen Online-Sedcard entscheiden, welche der von der RAYA MODELS GmbH vorgeschlagenen Mitarbeiter er für welche Zeiträume buchen möchte. DIE RAYA MODELS GmbH versichert, dass die Angaben auf den Online-Sedcards zutreffend und etwaige Fotografien nicht älter als 12 Monate sind.
Wählt der (potentielle) Kunde Personal aus, ist darin ein verbindliches Angebot an die RAYA MODELS GmbH unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen. Bestätigt die RAYA MODELS GmbH diese Auswahl, ist darin die verbindliche Annahme des Angebots durch die RAYA MODELS GmbH zu sehen.
Eine Auftragsbestätigung sowie den dem Auftragsverhältnis zugrundeliegenden schriftlichen Überlassungsvertrag erhält der Auftraggeber sodann per E-Mail. Mit Rücksendung des rechtsverbindlich unterzeichneten Überlassungsvertrages kommt das Vertragsverhältnis wirksam zustande.
§4 – Durchführung von Aufträgen
- Während der Dauer des Überlassungsverhältnisses gehen die Aufsichtspflicht und das Direktionsrecht, d.h. die Berechtigung dem überlassenen Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen Anweisungen zu erteilen, auf den Auftraggeber als Entleiher über. In dieser Zeit übernimmt der Auftraggeber zudem die Fürsorgepflicht für die überlassenen Mitarbeiter.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. - Die überlassenen Mitarbeiter dürfen ausschließlich für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten, am vertraglich vereinbarten Tätigkeitsort und an den/dem vertraglich vereinbarten Einsatztag(en) eingesetzt werden. Sofern ein überlassener Mitarbeiter durch den Auftraggeber mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort oder einem nicht vertraglich vereinbarten Einsatztag eingesetzt werden soll, bedarf dies einer Vereinbarung mit der RAYA MODELS GmbH, die nur wirksam ist, wenn sie mit der RAYA MODELS GmbH in Textform getroffen oder von der RAYA MODELS GmbH in Textform bestätigt wurde.
Bei einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit n einem vertraglich vereinbarten Einsatztag hat der Auftraggeber die RAYA MODELS GmbH im Voraus hierüber zu unterrichten.
Überlassene Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindlich für die RAYA MODELS GmbH zu handeln und insbesondere Vereinbarungen über Art und Ort der Tätigkeit, Einsatztage und sonstige den Überlassungsvertrag betreffende Absprachen mit dem Auftraggeber zu treffen. - Besondere Qualifikationen (z.B. Sprachkenntnisse, Führerschein, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz) sowie eine bestimmte Arbeitskleidung/Ausstattung der überlassenen Mitarbeiter sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies im Rahmen der Auftragsbestätigung bestätigt oder schriftlich vereinbart ist. Das Personal wird von der RAYA MODELS GmbH entsprechend der Auftragsbestätigung eingewiesen und vorbereitet.
- Sollte der Einsatz der überlassenen Mitarbeiter aufgrund der Art der Tätigkeit, der Einsatztage oder der Einsatzzeiten eine besondere behördliche Genehmigung erfordern, hat der Auftraggeber diese vor Einsatzbeginn einzuholen und dies der RAYA MODELS GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
- Arbeitsunfälle überlassener Mitarbeiter sind der RAYA MODELS GmbH unverzüglich anzuzeigen. Sollten diese Arbeitsunfälle meldepflichtig sein, sind sie auch der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.
- Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Arbeitgeberpflichten der RAYA MODELS GmbH. Um diese Arbeitgeberpflichten wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber der RAYA MODELS GmbH jederzeit innerhalb der Einsatzzeiten ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter zu gewähren.
- Der Auftraggeber bestimmt einen verantwortlichen Bevollmächtigten am Veranstaltungsort, der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und Ansprechpartner für das überlassene Personal ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Ausstattungen (z.B. Uniformen), Informationen und Zugangsberechtigungen zur Verfügung zu stellen, welche die überlassenen Mitarbeiter benötigen, um ihre vertraglichen Tätigkeiten auszuführen. Soweit Ausstattungen, Unterlagen, Zugangsausweise o.Ä. gestellt werden, werden diese nach Ende des Überlassungsverhältnisses zurückgegeben.
- Die RAYA MODELS GmbH ist jederzeit, auch nach Vertragsabschluss berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn ihr Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt werden, aufgrund derer ihre Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, oder wenn die Gefahr besteht, dass die Erfüllung des Überlassungsvertrags ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze der öffentlichen Moral und Sittlichkeit begründen würde.
§5 – Haftung der RAYA MODELS GmbH
- Die RAYA MODELS GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der überlassenen Mitarbeiter und für das Vorhandensein der in der Auftragsbestätigung genannten Qualifikationen. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen, sowie auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten beruhen. Die Haftung der RAYA MODELS GmbH ist der Höhe nach zudem auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Honorar begrenzt, soweit der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Die vollumfängliche Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.
- Die RAYA MODELS GmbH übernimmt insbesondere keinerlei Haftung für Schäden des Auftraggebers gleich welcher Art, die durch überlassene Mitarbeiter während des Überlassungsverhältnisses verursacht worden sind, soweit nicht die RAYA MODELS GmbH insoweit ausnahmsweise ein Auswahlverschulden trifft. Ansprüche des Auftraggebers gegen die überlassenen Mitarbeiter sind insoweit ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, diese haben einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
- Können vom Auftraggeber gebuchte Mitarbeiter von der RAYA MODELS GmbH infolge Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die von der RAYA MODELS GmbH nicht zu vertreten sind, nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, wird die RAYA MODELS GmbH dies dem Auftraggeber unverzüglich per Fax, E‐Mail oder telefonisch anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, dem Auftraggeber Alternativen anzubieten.
Gelingt dies nicht, haben beide Parteien das Recht, insoweit von dem Überlassungsvertrag zurückzutreten (Teilrücktritt). Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall beidseitig ausgeschlossen. - Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die RAYA MODELS GmbH sind innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Überlassungsverhältnisses in Textform geltend zu machen (Ausschlussfrist). Nach Ablauf der Ausschlussfrist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden daran gehindert war, diese Frist einzuhalten.
§6 – Haftung des Auftraggebers
Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, das Vorhandensein aller behördlichen Genehmigungen sowie die Haftung für die Sicherheit und Unversehrtheit der überlassenen Mitarbeiter und der ggf. zur Verfügung gestellten Ausrüstung der RAYA MODELS GmbH trägt in vollem Umfange der Auftraggeber. Sollte ein dem Auftraggeber überlassener Mitarbeiter die RAYA MODELS GmbH wegen eines Schadens in Anspruch nehmen, der infolge eines Einsatzes beim Auftraggeber entstanden ist, so stellt der Auftraggeber die RAYA MODELS GmbH im Innenverhältnis auf erstes Anfordern hiervon vollumfänglich frei und erstattet der RAYA MODELS GmbH alle in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Schadenseintritt zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nicht, wenn der überlassene Mitarbeiter selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich ursächlich für den Schadenseintritt geworden ist.
§ 7 – Preise /Zahlungsbedingungen
- Der im Überlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz ist maßgeblich für die Abrechnung. Dies gilt auch für Zuschläge im Rahmen von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.
- Der Rechnungsversand erfolgt wöchentlich per Email, soweit mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart.
Alle Rechnungen der RAYA MODELS GmbH sind, soweit nicht im Überlassungsvertrag anders vereinbart, sieben Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. - Im Verzugsfall ist die RAYA MODELS GmbH berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Auftraggeber, auch Leistungen aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern. Für aus der Nichtleistung entstandene Schäden haftet die RAYA MODELS GmbH nicht.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche von der RAYA MODELS GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§8 – Arbeitsnachweise
Die überlassenen Mitarbeiter werden dem Auftraggeber täglich Arbeitszeitnachweise zur Gegenzeichnung vorlegen. Die Abrechnung erfolgt nach den im Überlassungsvertrag vertraglich vereinbarten Tages‐ bzw. Stundensätzen aufgrund der vom Auftraggeber bestätigten Arbeitszeitnachweise.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise abzuzeichnen und damit zu bestätigen. Können die Arbeitszeitnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die überlassenen Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt und verpflichtet. Einwände bezüglich von überlassenen Mitarbeitern bestätigten Arbeitszeitnachweisen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der RAYA MODELS GmbH geltend zu machen und zu begründen.
§9 – Austausch
- Ein überlassener Mitarbeiter kann vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn
- er nicht über die vereinbarten Qualifikationen verfügt oder
- falsche Angaben auf der Online-Sedcard ursächlich für die Auswahl des Mitarbeiters waren
Die Zurückweisung muss in Textform unter Angabe von Gründen erfolgen. Im Falle einer berechtigten Zurückweisung ist die RAYA MODELS GmbH berechtigt, einen gleichwertigen Mitarbeiter zu als Ersatz vorzuschlagen. Die Pflicht, einen Ersatzmitarbeiter zu stellen, besteht aber nur, wenn die Auswahl des zurückgewiesenen Mitarbeiters durch die RAYA MODELS GmbH nicht ordnungsgemäß war. - Darüber hinaus ist die RAYA MODELS GmbH, soweit nicht im Überlassungsvertrag anderes vereinbart, berechtigt, einen überlassenen oder zur Überlassung anstehenden Mitarbeiter jederzeit durch einen vergleichbaren Mitarbeiter auszutauschen, soweit dies aus gesetzlichen, organisatorischen oder innerbetrieblichen Gründen notwendig ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers dadurch nicht verletzt werden.
§10 – Stornierung
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag jederzeit ganz oder teilweise zu stornieren.
Von der RAYA GmbH bereits getätigte Zahlungen für Transport und Unterbringung der Mitarbeiter, müssen im vollem Umfang erstattet werden.Bei einer Stornierung, die mehr als 21 Kalendertage vor Beginn des ersten Einsatztages erfolgt, wird eine Stornierungsgebühr von 10 % des vereinbarten Honorars fällig. Bei einer Stornierung, die mehr als 72 Stunden (aber weniger als 22 Tage) vor Beginn des ersten Einsatztages erfolgt, wird eine Stornierungsgebühr von 20 % des vereinbarten Honorars fällig. Bei einer Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor Beginn des ersten Einsatztages beträgt die Stornierungsgebühr 80 % des vereinbarten Honorars. Bei einer Stornierung am Einsatztag selbst beträgt die Stornierungsgebühr 100 % des vereinbarten Honorars.
Bei einer Teilstornierung (z.B. Reduzierung der Mitarbeiter oder der Einsatztage) bezieht sich die Stornierungsgebühr auf den stornierten Teil.
Stornierungen (Gesamt‐ und Teilstornierungen) seitens des Auftraggebers haben in Textform zu erfolgen.
§11 – Vermittlungsklausel
Geht der Auftraggeber oder ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit dem überlassenen Mitarbeiter während der Laufzeit des Überlassungsvertrages oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung ein Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag, selbständiges Beschäftigungsverhältnis o.Ä.) ein, worüber der Auftraggeber die RAYA MODELS GmbH unverzüglich in Kenntnis setzen wird, so ist eine Vermittlungsgebühr an die RAYA MODELS GmbH zu zahlen.
Bei Tagesgagen von bis zu 3000 Euro beträgt die Vermittlungsgebühr 25% Agentur Provision (AP). Bei Tagesgagen ab 4000 Euro beläuft sich die Provision auf 30% Agentur Provision (AP). Die Vermittlungsgebühr beträgt mindestens 500 Euro, aber maximal 3000 Euro zzgl. MwSt., die der betroffene selbstständige Mitarbeiter für seine Tätigkeit für den Auftraggeber (oder für das mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen) während und innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Überlassungsvertrages gezahlten Brutto-Vergütung (abzüglich etwaiger Umsatzsteuer) zu begleichen hat.
Die Vermittlungsmindestgebühr (500,- Euro zzgl. MwSt.) ist mit Abschluss des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und dem überlassenen Mitarbeiter fällig. Die Endabrechnung erfolgt 12 Monate nach Beendigung des Überlassungsvertrages. Der Auftraggeber ist insoweit zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
§12 – Datenschutz
Personenbezogene Daten werden durch die RAYA MODELS GmbH ohne weitere Einwilligung nur erhoben und verarbeitet, wenn sie für die Vertragsabwicklung und -begründung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.
§13 – Geheimhaltung
Die RAYA MODELS GmbH, ihre Mitarbeiter und die Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei Durchführung des Überlassungsvertrags bekannt werden, stets und auch über die Laufzeit des Überlassungsvertrages hinaus vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen. Zu den Vertraulichen Informationenzählen unabhängig von dem Ob und Wie ihrer Verkörperung als Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder die als vertraulich gekennzeichnet sind.
§14 – Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Überlassungsvertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.
§15 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Überlassungsvertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§16 – Gerichtsstand/Rechtswahl
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Koblenz. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.