RAYA MODELS ist eine Marke der RAYA GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAYA GmbH

§1 – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAYA GmbH, Postanschrift: Alemannenstr. 41, 88250 Weingarten, bilden einen integrierten Bestandteil einer jeden auf Abschluss eines Überlassungsvertrags gerichteten Willenserklärung der RAYA GmbH und eines jeden Auftrags/Überlassungsvertrags zwischen der RAYA GmbH und deren Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“), in dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAYA GmbH verwiesen wird, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird, mit Ausnahme von Willenserklärungen gegenüber und Aufträgen/Überlassungsverträgen von/mit Verbraucher(n) i. S. v. § 13 BGB. Etwaige anderslautende, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingen im Widerspruch stehende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§2 – Allgemeines

Die RAYA GmbH überlässt in Deutschland (geschäfts-)ansässigen Dritten Deutschland- und EU-weit Modelle, Tänzer*innen und Schauspieler*innen (insgesamt „künstlerisch tätige Mitarbeiter“) für Veranstaltungen aller Art.

Verträge mit künstlerisch tätigen Mitarbeitern, die auf selbständiger Basis für die RAYA GmbH tätig werden dürfen, werden von der RAYA GmbH in der Regel auf Basis einer freien Mitarbeiterschaft abgeschlossen.

Zwischen dem Auftraggeber und den ihm überlassenen Mitarbeitern bestehen somit keine Vertragsverhältnisse. Der Auftraggeber ist folglich weder für die Abführung von Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen noch für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status der überlassenen Mitarbeiter verantwortlich und haftbar.

§3 – Auftragserteilung

Auf der Online-Plattform www.rayamodels.com haben (potentielle) Kunden die Möglichkeit, unverbindlich Buchungsanfragen zu stellen. Der (potentielle) Kunde erhält im Anschluss von der RAYA GmbH eine Auswahl an zur Verfügung stehenden Mitarbeitern unter Angabe der jeweiligen Honorarsätze und unter Beifügung sogenannter Online-Setcards der jeweiligen Mitarbeiter, wobei die RAYA GmbH versichert, dass die Angaben auf den Online-Setcards zutreffend und etwaige Fotografien nicht älter als zwölf Monate sind. Wählt der (potentielle) Kunde daraufhin Mitarbeiter aus der Vorschlagsliste aus und übermittelt er diese Auswahl an die RAYA GmbH, ist darin ein verbindliches Angebot unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen. Bestätigt die RAYA GmbH dieses Angebot im Rahmen einer Auftragsbestätigung in Textform, ist darin die verbindliche Annahme dieses Angebots zu sehen. Den dem Überlassungsverhältnis zugrundeliegenden schriftlichen Überlassungsvertrag erhält der Auftraggeber in der Regel zusammen mit der Auftragsbestätigung. Mit Rücksendung des rechtsverbindlich unterzeichneten Überlassungsvertrags kommt das Überlassungsverhältnis wirksam zustande.

§4 – Durchführung von Aufträgen

  1. Während der Dauer des Überlassungsverhältnisses gehen die Aufsichtspflicht und das Direktionsrecht, d. h. die Berechtigung, dem überlassenen Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen Anweisungen zu erteilen, auf den Auftraggeber als Entleiher über. In dieser Zeit übernimmt der Auftraggeber zudem die Fürsorgepflicht für die überlassenen Mitarbeiter.


    Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

    Die Bestimmungen dieses § 4 Ziff. 1 gelten nicht für selbständig beschäftigte Mitarbeiter.
  2. Die überlassenen Mitarbeiter dürfen ausschließlich für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten, am vertraglich vereinbarten Tätigkeitsort und an den/dem vertraglich vereinbarten Einsatztag(en) eingesetzt werden. Sofern ein überlassener Mitarbeiter durch den Auftraggeber mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort oder einem nicht vertraglich vereinbarten Einsatztag eingesetzt werden soll, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit der RAYA GmbH, die nur wirksam ist, wenn sie mit der RAYA GmbH in Textform getroffen oder von der RAYA GmbH in Textform bestätigt wurde.

    Bei einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit an einem vertraglich vereinbarten Einsatztag hat der Auftraggeber die RAYA GmbH hierüber im voraus zu unterrichten.

    Überlassene Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindlich für die RAYA GmbH zu handeln und insbesondere Vereinbarungen über Art und Ort der Tätigkeit, Einsatztage und sonstige den Überlassungsvertrag betreffende Absprachen mit dem Auftraggeber zu treffen.
  3. Besondere Qualifikationen (z. B. Sprachkenntnisse, Führerschein, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz) sowie eine bestimmte Arbeitskleidung/Ausstattung der überlassenen Mitarbeiter sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies im Rahmen der Auftragsbestätigung bestätigt oder im Überlassungsvertrag schriftlich vereinbart ist. Das Personal wird von der RAYA GmbH entsprechend der Auftragsbestätigung eingewiesen und vorbereitet.

    Überlässt die RAYA GmbH Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung benötigen, so trägt sie dafür Sorge, dass die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und bei etwaigen Kontrollen unverzüglich vorgelegt werden können.
  4. Sollte der Einsatz der überlassenen Mitarbeiter aufgrund der Art der Tätigkeit, der Einsatztage oder der Einsatzzeiten eine besondere behördliche Genehmigung erfordern, hat der Auftraggeber diese vor Einsatzbeginn einzuholen und dies der RAYA GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Arbeitsunfälle überlassener Mitarbeiter sind der RAYA GmbH unverzüglich anzuzeigen. Sollten diese Arbeitsunfälle meldepflichtig sein, sind sie auch der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.
  6. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet etwaiger Arbeitgeberpflichten der RAYA GmbH. Um diese Arbeitgeberpflichten wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber der RAYA GmbH jederzeit innerhalb der Einsatzzeiten ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter zu gewähren.
  7. Der Auftraggeber bestimmt einen verantwortlichen Vertreter am Veranstaltungsort, der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und Ansprechpartner für die überlassenen Mitarbeiter ist.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Ausstattungen (z. B. Uniformen), Informationen und Zugangsberechtigungen zur Verfügung zu stellen, welche die überlassenen Mitarbeiter benötigen, um ihre vertraglichen Tätigkeiten auszuführen. Sofern Ausstattungen, Unterlagen, Zugangsausweise o. ä. gestellt werden, werden diese nach Ende des Überlassungsverhältnisses zurückgegeben.
  9. Die RAYA GmbH ist auch nach Vertragsabschluss jederzeit berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn ihr Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt werden, aufgrund derer ihre Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, oder wenn die Gefahr besteht, dass die Erfüllung des Überlassungsvertrags einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze der öffentlichen Moral und Sittlichkeit begründen würde.

§5 – Haftung der RAYA GmbH

  1. Die RAYA GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der überlassenen Mitarbeiter und für das Vorhandensein der in der Auftragsbestätigung oder im Überlassungsvertrag genannten Qualifikationen. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen, sowie auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten beruhen. Die Haftung der RAYA GmbH ist der Höhe nach zudem auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Honorar begrenzt, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Die vollumfängliche Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.
  2. Die RAYA GmbH übernimmt insbesondere keinerlei Haftung für Schäden des Auftraggebers gleich welcher Art, die durch überlassene Mitarbeiter während des Überlassungsverhältnisses verursacht worden sind, soweit nicht die RAYA GmbH insoweit ausnahmsweise ein Auswahlverschulden trifft. Ansprüche des Auftraggebers gegen die überlassenen Mitarbeiter sind insoweit ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, diese haben einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  3. Können vom Auftraggeber gebuchte Mitarbeiter von der RAYA GmbH infolge Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen Gründen, die von der RAYA GmbH nicht zu vertreten sind, nicht vertragsgemäß überlassen werden, wird die RAYA GmbH dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und dem Auftraggeber geeignete andere Mitarbeiter als Ersatz anbieten.

    Gelingt dies der RAYA GmbH ausnahmsweise aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht oder lehnt der Auftraggeber einen geeigneten Ersatzmitarbeiter ab, was, außer bei künstlerisch tätigen Mitarbeitern, nur aus wichtigem Grund (= Verletzung berechtigter Interessen des Auftraggebers) zulässig ist, haben beide Parteien das Recht, insoweit von dem Überlassungsvertrag zurückzutreten (Teilrücktritt). Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall beidseitig ausgeschlossen.
  4. Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die RAYA GmbH sind innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Überlassungsverhältnisses in Textform geltend zu machen (Ausschlussfrist). Nach Ablauf der Ausschlussfrist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden daran gehindert war, diese Frist einzuhalten.

§6 – Haftung des Auftraggebers

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, das Vorhandensein aller behördlichen Genehmigungen sowie die Haftung für die Sicherheit und Unversehrtheit der überlassenen Mitarbeiter und der ggf. zur Verfügung gestellten Ausrüstung der RAYA GmbH trägt in vollem Umfang der Auftraggeber.

Sollte ein dem Auftraggeber überlassener Mitarbeiter die RAYA GmbH wegen eines Schadens in Anspruch nehmen, der infolge eines Einsatzes beim Auftraggeber entstanden ist, so stellt der Auftraggeber die RAYA GmbH im Innenverhältnis auf erstes Anfordern hiervon vollumfänglich frei und erstattet der RAYA GmbH alle in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Schadenseintritt zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nicht, soweit der überlassene Mitarbeiter selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich für den Schadenseintritt (mit)ursächlich geworden ist.

§7 – Preise /Zahlungsbedingungen

  1. Die im Überlassungsvertrag jeweils niedergelegten Tages- bzw. Stundensätze sind maßgeblich für die Abrechnung. Dies gilt auch für Zuschläge im Rahmen von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.
  2. Der Rechnungsversand erfolgt wöchentlich per E-Mail, sofern nicht im Überlassungsvertrag anders vereinbart.

    Alle Rechnungen der RAYA GmbH sind, sofern nicht im Überlassungsvertrag anders vereinbart, sieben Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  3. Im Verzugsfall ist die RAYA GmbH berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Auftraggeber, auch Leistungen aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern. Für aus der Nichtleistung entstandene Schäden haftet die RAYA GmbH nicht.
  4. Der Auftraggeber kann von der RAYA GmbH die Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter, die nicht selbständig beschäftigt sind, verlangen. Wird der Auftraggeber gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die der RAYA GmbH geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung zurückzubehalten, bis die RAYA GmbH nachweist, dass sie die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.
  5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche von der RAYA GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§8 – Arbeitsnachweise

    Die Abrechnung erfolgt nach den im Überlassungsvertrag niedergelegten Tages‐ bzw. Stundensätzen aufgrund der vom Auftraggeber bestätigten Arbeitszeitnachweise.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm täglich vorzulegenden Arbeitszeitnachweise abzuzeichnen und damit zu bestätigen. Können die Arbeitszeitnachweise am Einsatzort keinem Vertreter des Auftraggebers zur Abzeichnung vorgelegt werden, so sind die überlassenen Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt und verpflichtet. Einwände im Hinblick auf Arbeitszeitnachweise, die nicht von Vertretern des Auftraggebers abgezeichnet worden sind, sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der RAYA GmbH geltend zu machen und zu begründen. Anderenfalls gelten diese Arbeitszeitnachweise als anerkannt.

§9 – Austausch

  • Ein überlassener Mitarbeiter kann vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn
    - er nicht über die vereinbarte Qualifikation, die vereinbarte Arbeitsbekleidung oder die vereinbarte Ausstattung verfügt oder
    - falsche Angaben auf der Online-Sedcard ursächlich für dessen Auswahl waren

    Die Zurückweisung muss unverzüglich und unter Angabe von Gründen in Textform erfolgen. Im Falle einer berechtigten Zurückweisung wird sich die RAYA GmbH nach besten Kräften bemühen, einen geeigneten anderen Mitarbeiter als Ersatz anzubieten. Eine Pflicht der RAYA GmbH, unverzüglich einen geeigneten Ersatzmitarbeiter zu stellen, besteht aber nur, wenn der RAYA GmbH im Hinblick auf den zurückgewiesenen Mitarbeiter ein Auswahlverschulden zu Last fällt. Ein Ablehnungsrecht hinsichtlich eines geeigneten Ersatzmitarbeiters besteht, außer bei künstlerisch tätigen Mitarbeitern, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (= Verletzung berechtigter Interessen des Auftraggebers).
  • Darüber hinaus ist die RAYA GmbH, falls nicht im Überlassungsvertrag anders vereinbart, berechtigt, einen überlassenen oder zur Überlassung anstehenden Mitarbeiter jederzeit durch einen vergleichbaren anderen Mitarbeiter auszutauschen, sofern dies aus gesetzlichen, betrieblichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers dadurch nicht verletzt werden. Ein Austauschrecht der RAYA GmbH besteht bei künstlerisch tätigen Mitarbeitern grundsätzlich nicht.
  • §10 – Stornierung

    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag jederzeit ganz oder teilweise zu stornieren.

    Zahlungen die von der RAYA GmbH bereits für Transport oder Unterbringung der Mitarbeiter getätigt wurden, müssen vollständig erstattet werden.

    Bei einer Stornierung, wird eine Stornierungsgebühr von 50 % des vereinbarten Honorars fällig. Bei einer Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor Beginn des ersten Einsatztages beträgt die Stornierungsgebühr 80 % und bei einer Stornierung am Einsatztag selbst 100 % des vereinbarten Honorars.

    Bei einer Teilstornierung (z. B. Reduzierung der Mitarbeiter oder der Einsatztage) bezieht sich die Stornierungsgebühr nur auf den stornierten Teil.

    Stornierungen (Gesamt‐ und Teilstornierungen) haben in Textform zu erfolgen.

    §11 – Vermittlungsklausel

    Geht der Auftraggeber oder ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit dem überlassenen Mitarbeiter während des Überlassungsverhältnisses oder innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Beendigung ein Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag, selbständiges Beschäftigungsverhältnis o. ä.) ein, worüber der Auftraggeber die RAYA GmbH unverzüglich in Kenntnis setzen wird, so ist eine Vermittlungsgebühr an die RAYA GmbH zu zahlen.

    Bei Tagesgagen bis zu 3000 Euro beträgt die Agenturprovision (AP) 20%. Ab 3001 Euro Tagesgage beläuft sich die Provision auf 25%, die dem betroffenen selbstständigen Mitarbeiter für seine Tätigkeit für den Auftraggeber (oder für das mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen) während und innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Überlassungsvertrages gezahlten Brutto-Vergütung (abzüglich etwaiger Umsatzsteuer), mindestens aber 500,- Euro und maximal 3.000,- Euro pro betroffenem Mitarbeiter, jeweils zzgl. MwSt. zu begleichen hat.
    Die Vermittlungsmindestgebühr von 20% ist mit Abschluss des Vertragsverhältnisses mit der Rechnungstellung zwischen Auftraggeber und dem überlassenen Mitarbeiter fällig. Die Endabrechnung erfolgt zwölf Monate nach Beendigung des Überlassungsvertrags. Der Auftraggeber ist insoweit zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.

    §12 – Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden durch die RAYA GmbH ohne weitere Einwilligung nur erhoben und verarbeitet, wenn sie für die Vertragsabwicklung und Begründung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.

    §13 – Geheimhaltung

    Die RAYA GmbH, ihre Mitarbeiter und der Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Überlassungsvertrags bekannt werden, stets und auch über die Laufzeit des Überlassungsvertrags hinaus vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen. Zu den vertraulichen Informationen zählen unabhängig vom Ob und Wie ihrer Verkörperung alle Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen oder die als vertraulich gekennzeichnet sind.

    §14 – Schriftformerfordernis

    Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Überlassungsvertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.

    §15 – Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen des Überlassungsvertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

    §16 – Gerichtsstand/Rechtswahl

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Überlassungsverhältnis ist Koblenz. Auf das Überlassungsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.