Anstellung als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
Die RAYA GmbH stellt Dich als kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer an. Diese Art der Anstellung ist zulässig, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 70 Kalendertage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Anstellungen als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind unproblematisch bei
- Schülern
- Auszubildenden
- Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres, vergleichbarer freiwilliger Dienste oder eines freiwilligen Wehrdienstes
- Personen zwischen Schulentlassung und Aufnahme des Studiums
- Studenten (auch neben einer Werkstudententätigkeit)
- Hausfrauen/Hausmänner, die über ihren Ehepartner mitversichert sind
- Personen mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Vollzeit- oder Teilzeit)
- Rentnern, Pensionären, Beziehern von Vorruhestandsgeld
- selbständig tätigen Personen
Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung neben einer geringfügigen Beschäftigung und neben einer weiteren kurzfristigen Beschäftigung möglich, wobei im letzten Fall insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfen.
In folgenden Fällen ist laut Gesetzgeber eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich:
- während der Elternzeit
- bei Personen, die beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet sind
- zwischen Ausbildung und Studium
- während eines unbezahlten Urlaubs im Hauptbeschäftigungsverhältnis
- während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder ALG II (Hartz 4)
- zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben
- zwischen Schulentlassung und Beginn eines Ausbildungsverhältnisses
- zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines sonstigen freiwilligen Dienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind lohnsteuerpflichtig.
- Bis zu einem Gesamtjahreseinkommen von EUR 8.472 besteht Steuerfreiheit
- Der Eingangssteuersatz auf höhere Einkommen beträgt 14 %
- Hinzukommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Kurzfristig Beschäftigungsverhältnisse sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei.